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Träger öffentlicher BelangeT. sind zuvorderst, aber nicht notwendigerweise Behörden und benachbarte Gemeinden. Durch die in §1, Absatz 4 und 5 BauGB genannten, bei der Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregel [..]
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Träger öffentlicher BelangeTräger öffentlicher Belange, kurz TÖB, sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche, insbesondere Behörden. Sie müssen laut Gesetz bei bestimmten (Bau-)Vorhaben angehört und einbezogen werden. Dies sind d [..]
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