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EigengutEigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB):- Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch - Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe oder sonstwie unentgeltlich zufallen- Genugtuungsansprüche- Ersatzanschaffungen für Eigengut
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EigengutDas Eigengut ist grundsätzlich alles, was den Eheleuten im Zeitpunkt der Heirat separat gehört (z.B. Ersparnisse), was ihnen während der Ehe unentgeltlich zukommt (z.B. Erbschaft, Schenkungen) und was ausschliesslich zu ihrem persönlichen Gebrauch dient (z.B. Kleider, Schmuck).
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Eigengut[in die Ehe eingebrachtes] Eigenvermögen, EigenbesitzBeispielweiteres Eigengut entsteht durch Ehevertrag
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