Bedeutung Schwarzbau
Was bedeutet Schwarzbau? Hier finden Sie 3 Bedeutungen des Wortes Schwarzbau. Sie können auch eine Definition von Schwarzbau selbst hinzufügen.

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Schwarzbau


Wird ein Gebäude ohne die erforderlichen Baugenehmigungen errichtet, so wird es als Schwarzbau bezeichnet. Im schlimmsten Fall droht dem Schwarzbau der Abriss. Die Baustelle kann von den Behörden stil [..]
Quelle: mein-wirtschaftslexikon.de

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Schwarzbau


Errichtung eines Gebäudes ohne die erforderliche Baugenehmigung. Wer schwarz baut, riskiert im schlimmsten Fall den Abriss. Ansonsten kann die Baubehörde Bußgelder verhängen oder die Baustelle stillle [..]
Quelle: immobilien-fachwissen.de

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Schwarzbau


nur Mord und Schwarzbauten verjährt nie, der Völkermord der Nazis ist 1990 nach politischer Meinung in Folge der zwei plus vier-Verträge verjährt. Nirgends ist anders als bei Völkermord definiert, was eigentlich ein Schwarzbau ist. Hier die Antwort: Ein Schwarzbau ist ein Bauwerk, welches ohne Wissen und Duldung und ohne während seiner Bauphase entdeckt zu werden, also illegal gebaut wird. Ob es dabei fertig gestellt, bevor es durch Behörden entdeckt wird, ist unbeachtlich. Ein solch errichtetes Bauwerk ist aber dann kein Schwarzbau mehr, wenn Behörden, ganz gleich ob Baubehörden oder andere Behörden davon Kenntnis erlangen, dass es sich um ein ohne Baugenehmigung errichtetes Bauwerk handelt und hiernach längere Zeit, oft mehrere Jahrzehnte behördlicherseits nichts veranlasst und eingeschritten wird. Dann handelt es sich um zwar trotzdem um ein illegal, weil ohne Baugenehmigung errichtetes Bauwerk, aber nicht um einen Schwarzbau, sondern um ein behördlich nicht genehmigtes Bauwerk. Warum diese Unterscheidung, zwischen Schwarzbau und nicht genehmigten Bauwerk? Weil es nicht sein darf, dass bei Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften, wie der Errichtung eines Bauwerks, immer den letzten Nutzer oder Eigentümer der Immobilie die „Hunde beißen“ dürfen. Alle Grundstückskaufverträge sind nämlich beurkundungs- und genehmigungsbedürftig und in den meisten Fällen wird ein Notar darauf im Vertrag hinweisen, dass vorbehaltlich der Genehmigung durch Behörden, erst der Eigentümerwechsel erfolgen kann. Wenn es Behörden deswegen versäumen, in Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit eines Eigentümerwechsels darauf hinzuweisen, dass eine erteilte Baugenehmigung zwingende Voraussetzung dafür ist, dass einem beabsichtigte Eigentümerwechsel nichts im Wege steht, so ist der notarielle Kaufvertrag deswegen nicht nichtig, weil nicht explizit auf diese Notwendigkeit hingewiesen und darüber durch einen Notar belehrt wird wie etwa:
„der Notar hat auf die zu dieser Urkunde erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen sowie auf das gesetzliche Vorkaufsrecht hingewiesen. Die Versagung einer Genehmigung, deren Erteilung unter einer Auflage sowie die Erklärung über Ausübung eines etwa bestehenden Vorkaufsrechts sind den Beteiliget persönlich zuzustellen; jedoch wird eine Abschrift an den Notar erbeten. Eine behördliche Genehmigung unter einer Auflage berechtigt die Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang der endgültigen Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.“
Ist eine solche Belehrung enthalten und der Eigentumswechsel wird ohne Vorbehalt und ohne weitere Auflagen nach Prüfung seitens der Behörden genehmigt, so haften, wenn keine Baugenehmigung vorliegt für spätere eventuelle Folgen bei fehlender Baugenehmigung nicht die Vertragspartner, sondern die betroffenen Behörden, welche die Voraussetzungen für eine Genehmigung hätten zwingend prüfen müssen. Aber des Öfteren, vor allem bei Bauwerken, welche schon Jahrzehnte stehen verhält es sich so, dass eine Baugenehmigung einfach nur deswegen nicht auffindbar ist, weil sie abhanden gekommen ist. Vom einfachen Bürger, der im Regelfall weder Jurist ist, noch die baurechtlichen Vorschriften beim Kauf oder im Erbfall kennt und kennen muss, kann man nicht verlangen, dass er nach genehmigungspflichtigem Eigentümerwechsel als Nichterbauer, als Nichtbauherr, für eine einem Voreigentümer nicht erteilte Baugenehmigung oder dem Abhandenkommen der Baugenehmigung haften und für die damit verbundenen rechtlichen Folgen haften muss, so
wäre das nicht nur, sondern – und so ist es leider auch, so stellt das nicht nur für den letzten, den dann immer die Hunde beißen, eine nie aufhörende Rechtsunsicherheit dar, sondern öffnet Rechtmissbrauch, Willkür, Korruption und Diskriminierung Tür und Tor.
Es geht sogar soweit, dass selbst dann, wenn beim Bauarchiv nach Jahrzehnten wegen einer nicht mehr auffindbaren Baugenehmigung in einer elektronischen Datei unter nummerierter Bezeichnung des Bauherrn und der Bezeichnung Baugenehmigung eine Handakte vor Jahrzehnten existiert hat, aber beim Bauarchiv deswegen abhanden gekommen ist, weil sie irgendwann und irgendjemand und ohne dass es nachvollziehbar ist, die Akte entnommen hat und die auf Nimmerwiedersehen verschwunden ist, womöglich um die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Bauwerks nachträglich aus unerfindlichen Gründen verschleiern zu wollen. Denn das Damoklesschwert welches ohne auffindbare Baugenehmigung nie aufhören wird zu schweben, hat eine starke Entwertung der Immobilie zur Folge und ist mit nicht hinnehmbaren Auflagen seitens der Baugenehmigungsbehörden, wie Verfügungseinschränkungen der Weiterveräußerung und personenbezogener Duldung im selbst genutzten Wohneigentum verbunden. Man ist dann wie ein Flüchtling geduldet.
Detlef Baum - 11. November 2015





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