1 |
UrkundeUr·kun·de, Ur·kun·den | , | , | [1] Schriftstück, das etwas beglaubigt oder bestätigt; | ''Juristische Definition der echten Urkunde'' verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsver [..]
|
2 |
Urkundeist die verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. [..]
|
3 |
UrkundeUmgangssprachlich bezeichnet man jede schriftlich niedergelegte Aussage, die eine bestimmte Tatsache festhalten soll und deren Verfasser erkennbar ist, als Urkunde. Das deutsche Strafrecht definiert e [..]
|
4 |
Urkundeallg. jeder Gegenstand, der einen menschlichen Gedanken verkörpert (z. B. Grenzstein, Kerbholz), i. e. S. das einen Gedanken verkörpernde Dokument aus Schriftzeichen, so im Strafprozess, wo Verlesbark [..]
|
5 |
UrkundeUnter Beachtung bestimmter Formen angefertigtes und beglaubigtes Schriftstück über Vorgänge rechtserheblicher Natur. Die historische Hilfswissenschaft, die sich mit Urkunden beschäftigt, ist die Diplo [..]
|
6 |
UrkundeUnter dem Begriff Urkunde wird im Allgemeinen ein Dokument verstanden, welches einen bestimmten Rechtszustand oder Realzustand beglaubigt oder fixiert. Eine Urkunde muss immer schriftlich aufgesetzt sein und kann nicht mündlich vorliegen. Bedeutung erlangt die Urkunde vor allem im rechtlichen Kontext von Verträgen und Testamenten. Der Begriff der Urkunde geht zurück bis ins alte Rom. Bereits damals gab es wenige spezielle Gelehrte, welche der geschriebenen Sprache mächtig waren und die Autorität besaßen, um bestimmte Lebenssachverhalte oder Besitzverhältnisse für die Zukunft verbindlich festzuhalten.
|
7 |
UrkundeEine Urkunde (von althochdt. urchundi „Erkenntnis“) ist eine schriftlich niedergelegte und häufig beglaubigte Erklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch ihren [..]
|
<< cupido | Poster >> |