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Grundeigentumist das -> Eigentum an einem -> Grundstück. Im Mittelalter ist das Grundstück vielfach lehnsrechtlich oder grundherrschaftlich gebunden. Im 19. Jh. werden diese Bindungen aufgehoben.
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Grundeigentum. Das G., d.h. das ausschließliche Verfügungsrecht über bestimmt abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, ist für die Schutzgebiete durch die Ksl. V. vom 21. Nov. 1902 und die Vf. des RK. vom 30. Nov. 190 [..]
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Grundeigentumdas Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die [..]
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GrundeigentumGrundbesitz (a)
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