Bedeutung Diskriminierungsverbot im Geschäftsverkehr
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Diskriminierungsverbot im Geschäftsverkehr


  Durch § 26 II GWB ist marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen und Unternehmen mit vertikaler Preisbindung untersagt, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unte [..]
Quelle: gbt.ch




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